- 1 Allgemeine Bestimmungen
- 1.1 Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und M-Software sind die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle fernschriftlichen oder telefonischen
Vertragsabschlusses. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur im Einzelfall gültig
und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch M-Software
ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht. - 1.2 Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang und der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen
Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich. - 1.3 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch M-Software.
- 2. Leistungen von M-Software
- 2.1 Die im Angebot, insbesondere in der Leistungsbeschreibung exklusiv enthaltenen Angaben beschreiben das angestrebte
Ziel der Arbeiten. - 2.2 M-Software ist verpflichtet, zu Beginn der Arbeiten einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan einschließlich der
voraussichtlichen Termine der Testzeiten aufzustellen und bei Bedarf zu erweitern. M-Software hat anhand dieses
Planes den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Arbeiten zu unterrichten und Zwischenergebnisse mitzuteilen.
Darüber hinaus kann der Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Fortgang der Arbeiten sowie Einsicht in die
entsprechenden Unterlagen und, auf seine Kosten, Auszüge hieraus verlangen. - 2.3 M-Software benennt einen Projektleiter. Dieser ist in allen technischen Fragen für M-Software entscheidungsbefugt.
Zusätzlich benennt M-Software eine Projektverantwortlichen, der in allen vertraglichen Dingen entscheidungsbefugt ist. - 2.4 Soweit vereinbart wird, daß Zwischenergebnisse zur Billigung vorgelegt werden, hat der Auftraggeber Mängel
unverzüglich zu beanstanden. Die Vorlage gilt als verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der
Billigungsfrist wesentliche Fehler beanstandet bzw. nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der verbesserten
Fassung Widerspruch einlegt. M-Software wird den Auftraggeber bei der Vorlage bzw. der Übergabe darauf hinweisen.
M-Software wird die Vorlage mindestens zwei und höchstens drei Wochen vorher ankündigen. M-Software kann auf einer
ausdrücklichen Genehmigung bestehen. Mit der Genehmigung von Zwischenergebnissen erkennt der Auftraggeber an, daß
die Leistung zu diesem Zeitpunkt dem Vertrag nach Inhalt und Umfang entspricht.
- 3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
- 3.1 Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der M-Software im Hinblick auf weitere Informationen und im Falle
von Entscheidungen zur Verfügung steht. - 3.2 M-Software erhält vom Auftraggeber alle für die Erstellung des Programms erforderlichen Unterlagen, Informationen
und Daten, insbesondere die Beschreibung der Schnittstellen zu anderen Gewerken. Die Unterlagen, Informationen und
Daten müssen M-Software innerhalb der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Fristen in endgültiger und
verbindlicher Fassung vorliegen. M-Software ist nicht verpflichtet, die zu übergebenden Beschreibungen auf
Mängelfreiheit zu überprüfen. - 3.3 Der Auftraggeber wird die M-Software übergebenen Unterlagen bei sich zusätzlich verwahren, so daß sie bei
Beschädigung oder Verlust rekonstruiert werden können. M-Software haftet bei einem von ihr zu vertretenden Schaden
nur für den Materialwert der Unterlagen. - 3.4 Unterläßt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist der Auftragnehmer
zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Auftragnehmer
Anspruch auf Ersatz des durch die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.
- 4. Änderungen der Leistungen
- 4.1 Beide Vertragspartner können während der Laufzeit des Vertrages schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen
vorschlagen. Im Falle eines Änderungsvorschlags des Auftraggebers wird M-Software unverzüglich, spätestens jedoch
nach 14 Tagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat. Im Falle eines
Änderungsvorschlags durch M-Software hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach 14 Tagen, mitzuteilen,
ob er der Änderung zustimmt. - 4.2 Soweit die Änderung den Aufwand von M-Software erhöht oder die Termineinhaltung gefährdet, kann M-Software eine
angemessene Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung der Termine verlangen. Gibt M-Software eine neue Vergütung bzw.
neue Termine an, gelten sie als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung
widerspricht. - 4.3 Solange die Zustimmung des Auftraggebers nicht vorliegt, setzt M-Software die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fort.
- 5. Bearbeitungszeitraum
- 5.1 Der Bearbeitungszeitraum beginnt mit dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegten Termin.
- 5.2 Erkennt M-Software, daß der vorgesehene BearbeitungsÂzeitraum nicht ausreicht, wird sie dem Auftraggeber unter
Angabe von Gründen schriftliche Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des
Bearbeitungszeitraumes unterbreiten. - 5.3 Ohne einvernehmliche Regelung verlängert sich, unbeschadet der Rechte von M-Software aus Verzug, der vorgesehene
Bearbeitungszeitraum um den Zeitraum, während dessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder
anderen Vertrag in Verzug ist. - 5.4 Der Bearbeitungszeitraum verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung im eigenen Betrieb, bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie Mobilmachung,
Krieg, Blockade, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Durchführung der Leistung von Einfluß sind und bei M-Software eintreten und von M-Software
nicht zu vertreten sind, wobei die Haftung von M-Software nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Bei
Vorliegen dieser Voraussetzung ist M-Software auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- 6. Vergütung, Zahlung, Mehrwertsteuer
- 6.1 Die Vergütung wird in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Nebenkosten werden, wie in der Leistungsbeschreibung
angegeben, gesondert verrechnet. - 6.2 Zusätzlich wird zu allen Preisen die jeweils gültige Mehrwertsteuer berechnet.
- 6.3 Sonstige Zahlungen werden monatlich abgerechnet. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig.
- 6.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen
Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Zurückhaltung von
Zahlungen nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt. - 6.5 Bei Zahlungsverzug kann M-Software Verzugszinsen in Höhe von über 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz
ohne Nachweis fordern. Erst nach vollständiger Erfüllung sämtlicher M-Software aus der Geschäftsverbindung gegen
den Auftraggeber zustehenden Ansprüche gehen die Unterlagen, die M-Software gemäß Artikel 6 übergibt, in das
Eigentum des Auftraggebers über.
- 7. Übergabe und Einweisung
- 7.1 Die Programme sind als Ladeprogramme funktionsbereit mit den Programmsteueranweisungen für Umwandeln, Binden und
Ausführen auf den entsprechenden Datenträgern und mit der Programmdokumentation zu übergeben. Soweit für die
Dokumentation nicht Ausdrucke übernommen werden können, sind sowohl maschinengeschriebene Texte als auch
zeichnerische Darstellungen in ordentlicher und kopierfähiger Form zu übergeben. - 7.2 M-Software unterweist die am Projekt beteiligten Mitarbeiter des Auftraggebers in der Handhabung und in der
Systematik der Programme. - 7.3 M-Software steht bis vier Wochen nach der Übergabe für Rückfragen in angemessenem Umfang zur Verfügung.
- 8. Verzug von M-Software
- 8.1 Bei Verzug von M-Software steht dem Auftraggeber nur das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch
auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß M-Software vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt hat. - 8.2 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die M-Software aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhaltens zu vertreten hat, nachweislich ein Verzugsschaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, die für jede vollendete Woche der Verspätung, höchstens 1/2 %,
im Ganzen jedoch höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung beträgt, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Leicht fahrlässiges Verhalten von M-Software begründet
eine Verzugsentschädigung des Auftraggebers nicht.
- 9. Abnahme
- 9.1 Der Auftraggeber hat die Programme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen und Fehler unverzüglich mitzuteilen.
Unterläßt dies der Auftraggeber, gelten die Programme als genehmigt, es sei denn, daß es sich um Fehler handelt, die
bei der Abnahmeprüfung nicht erkennbar waren. - 9.2 Wenn nicht anders vereinbart, beginnt die Abnahmeprüfung am Tage nach der Übergabe und dauert 30 Tage. Der Auftraggeber
kann die Abnahmeprüfung um die Zahl der Arbeitszeit verlängern, an denen die Abnahmeprüfung vom Tage der Fehlermeldung
an wegen wesentlicher Fehler nicht sinnvoll durchgeführt werden konnte. - 9.3 Der Auftraggeber teilt das Ergebnis der Abnahme unverzüglich in schriftlicher Form mit, wenn die Leistungen vertragsgemäß
erbracht sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Testdaten, die der Auftraggeber vor der Abnahmeprüfung
zur Verfügung gestellt hat, fehlerfrei verarbeitet werden.
- 10. Gewährleistung
- 10.1 M-Software macht darauf aufmerksam, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, die Software so zu erstellen,
daß sie in allen Anwendungen und Kombinationen völlig fehlerfrei arbeitet. M-Software gewährleistet jedoch, daß die
Programme dem neuesten Stand der Programmiertechnik entsprechen und in ihrer Arbeitsweise mit der Dokumentation
übereinstimmen. Die Verpflichtung zur Gewährleistung erstreckt sich auf alle Abweichungen zwischen der jeweiligen
Leistungsbeschreibung des Programms und der vergleichsweise tatsächlich vorgefundenen Arbeitsweise des Softwareproduktes. - 10.2 Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Abnahme und dauert 6 Monate an.
- 10.3 Fehler in den Programmen und Dokumentationen werden innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. Voraussetzung für den
Fehlerbeseitigungsanspruch ist, daß der Fehler reproduzierbar ist und in der jeweils letzten vom Kunden übernommenen
Software auftritt. Der Kunde ist verpflichtet, M-Software nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten des Fehlers
zur Verfügung zu stellen. - 10.4 Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich dabei nach Wahl von M-Software auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
M-Software kann ihrer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung auch dadurch nachkommen, daß dem Kunden eine neue Programmversion
zur Verfügung gestellt wird. Einer Fehlerbeseitigung steht es gleich, wenn von M-Software eine alternative Lösung zu
einer fehlerhaften Funktion geliefert wird, die dem Kunden eine vertragsgemäße Nutzung ermöglicht. Die
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sobald der Kunde die Software-Programme selbst ändert oder erweitert. - 10.5 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch M-Software fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung
des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt nicht für Teile, die er vollständig verwerten kann. - 10.6 M-Software kann eine Vergütung verlangen,
- soweit M-Software aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne daß der Kunde das Vorliegen eines Fehlers nachgewiesen hätte.
- soweit M-Software Fehler beseitigt hat, die nicht unter die Gewährleistung fallen (9.1).
- soweit sich bei der Fehlerbeseitigung herausstellt, daß die Störungen oder Fehler auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind.
- 11. Nutzungsrecht
- 11.1 Das Urheberrecht an allen organisatorischen Unterlagen, Systemen, Vordruckentwürfen und Datenträgern, die von M-Software
entwickelt werden, verbleiben bei M-Software. Der Auftraggeber erhält die Nutzung nur zu eigenen, dem Vertrag unterliegenden
Zwecken. Das Nutzungsrecht durch M-Software bleibt hiervon unberührt.
- 12. Geheimhaltung, Schutzrecht
- 12.1 M-Software und der Auftraggeber werden alle Unterlagen (einschließlich mündlicher Informationen), die sie zur Durchführung des
Vertrages erhalten und die den Betroffenen gegenüber als vertraulich bezeichnet werden, nur zur Durchführung des Vertrages
verwenden. Solange und soweit die genannten Unterlagen nicht allgemein bekanntgeworden sind oder M-Software bzw. der Auftraggeber
einer Bekanntgabe vorher zugestimmt hat, gilt die folgende Übereinkunft:
M-Software und der Auftraggeber werden die genannten Unterlagen gegenüber an der Durchführung des Vertrages nicht beteiligten
Dritten vertraulich behandeln. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf
Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die M-Software bzw. dem Auftraggeber bereits bekannt sind oder außerhalb
dieses Vertrag bekannt werden. - 12.2 Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung von an M-Software übergebene Unterlagen haftet nur der Auftraggeber. M-Software ist nicht
verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte M-Software aufgrund der Nutzung solcher Unterlagen von Dritten
in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber M-Software von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und
Kosten frei.
- 13. Haftung
- 13.1 M-Software, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur bei
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Leicht fahrlässiges Verhalten begründet nur dann eine Haftung für Schäden, wenn
wesentliche Vertragspflichten verletzt werden.
Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche Pflichten, deren Beachtung für die Durchführung des Auftrags unentbehrlich sind.
Soweit M-Software, Ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften, wird die Haftung der Höhe nach auf die Gesamtvergütung
begrenzt und nur insoweit übernommen, als der Schaden bei Vertragsschluß oder bei der Pflichtverletzung vorhersehbar war.
M-Software haftet insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg. - 13.2 Die Haftung von M-Software für die Vernichtung und/oder den Verlust von Daten und sonstigen Unterlagen beschränkt sich auf den
Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Auftraggeber zu deren Rekonstruktion erforderlich ist.
- 14. Schlußbestimmungen
- 14.1 M-Software ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. - 14.2 Die Beziehungen zwischen M-Software und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.