Privatinsolvenz- Bedingungen und Vorgehensweise

Feb 22nd, 2012 | By yung | Category: Allgemein

Überschuldete Personen haben die Möglichkeit Privatinsolvenz zu beantragen. Jeder der es nicht aus eigener Kraft und den eigenen finanziellen Mitteln schafft die jeweilige Schuldensumme zurückzuzahlen, der darf grundsätzlich Privatinsolvenz beantragen.
Wer sich dazu entschließt ein derartiges Verfahren einzuleiten, der sollte sich zunächst entweder nach einem Rechtsanwalt oder einer geeigneten Schuldnerberatungsstelle erkundigen. Zu Beginn eines solchen Verfahrens wird in der Regel immer versucht eine außergerichtliche Einigung zu erhalten. Mit dem jeweiligen Rechtsanwalt oder dem Mitarbeiter der Schuldnerberatungsstelle wird dann in weiterer Folge ein Schuldnerbereinigungsplan erstellt. Dieser ist dann von dem jeweiligen Schuldner den entsprechenden Gläubigern vorzulegen. Wird der vorgelegte Plan abgelehnt gilt der Versuch einer außergerichtlichen Einigung als gescheitert. Das Scheitern muss dann in weiterer Folge in Form einer Bestätigung an das zuständige Insolvenzgericht weitergeleitet werden.
Falls die jeweiligen Gläubiger jedoch dem errichteten Plan zustimmen, ist das Verfahren an dieser Stelle beendet und die Schuldentilgung erfolgt dann nach dem Chema des jeweiligen Schuldenbereinigungsplans. Zunächst muss das jeweilige Gericht die Erfolgschancen prüfen. Falls eine realistische Erfolgsquote dahinter steckt, wird der errichtete Plan erneut an alle Gläubiger zugesandt. Innerhalb einer vierwöchigen Frist haben diese dann in weiterer Folge die Möglichkeit den, vom Insolvenzgericht zugesandtem, Plan entweder zuzustimmen oder abzulehnen. Scheitert dieses Verfahren ebenfalls wird somit infolgedessen die Privatinsolvenz eröffnet.
Die sogenannte „Wohlverhaltensphase“ dauert in der Regel sechs Jahre. Während dieser Zeit ist der jeweilige Schuldner gezwungen alle pfändbaren Anteile abzugeben um mit diesen in weiterer Folge die angehäufte Schuldensumme zu tilgen. Ebenso ist der jeweilige Schuldner während dieser Zeit gezwungen einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei Arbeitslosigkeit muss dieser glaubhaft nachweisen, sich um eine entsprechende Arbeitsstelle bemüht zu haben. Das wichtigste jedoch ist, dass man während dieses sechsjährigen Zeitraumes keine weiteren Schulden macht.
Insofern alle Bedingungen entsprechend erfüllt werden hat man nach Ablauf der sechsjährigen Frist die Möglichkeit die Restschulden mit Hilfe der sogenannten „Restschuldenbefreiung“ zu erlassen.

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